Webversion | abmelden
‌
Bernecker Newsletter vom 04.10.2019
‌
NewsletterLeuchtturm
‌

23.06.2025

Sehr geehrte(r) ,

den Newsletter hat diese Woche für Sie zusammengestellt:
Frau Catharina Nitsch, Redakteurin Der Schmitt-Brief
Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende.
Ihr Bernecker-Team

‌
‌

Konsumentenstimmung stützt die Konjunktur

GfKOktober ‌

Die Stimmung der Konsumenten steigt! Und damit stützt sie die Konjunktur weiterhin entscheidend! Die aktuellen Daten der GfK für Oktober geben ein Plus von 0,2 auf 9,9 für Oktober an.

Die Verbraucher zeigen sich dabei höchst realistisch: Während die Sub-Indizes zur Konsumneigung (von 48,8 auf 55,1 von August bis September)  u n d  zur Konjunkturerwartung (von -12 auf -9) zulegten, gingen die Einkommenserwartungen zurück (von 50,1 auf 46,8). Dazu passt: Das Beschäftigungsbarometer des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), das zur Bundesarbeitsagentur gehört. Es stoppte den seit 9 Monaten kontinuierlichen Abwärtstrend im September und verbesserte sich um 0,4 auf 101,8 Punkte. Mit anderen Worten: Die Arbeitsagenturen vor Ort stellten sich zwar auf steigende Arbeitslosenzahlen in den nächsten Monaten ein, aber lediglich in moderatem Umfang.

‌
Bernecker Herbstseminar 2019
‌

Arbeitsrecht: „Fridays for Future“

Ist Streiken für das Klima arbeitsrechtlich erlaubt? Eine ganz aktuelle Frage! Jeder hat von der Protestbewegung „Fridays for Future“ gehört oder gar daran teilgenommen, und kürzlich erst wurde im Rahmen dieser Protestbewegung zu einem globalen Streik für mehr Klimaschutz aufgerufen. Und zwar nicht nur Schüler, sondern auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unternehmen handhaben solche „Streiktage“ unterschiedlich. Manche geben ihren Mitarbeitern dafür frei, weil sie von der Sache überzeugt sind, andere wollen den ganzen Zirkus nicht mittragen.

Wie sieht es arbeitsrechtlich aus, wenn Mitarbeiter während der Arbeitszeit dem Aufruf zum Klimastreik folgen wollen? Grundsätzlich gilt: Beschäftigte dürfen streiken! Unter bestimmten Voraussetzungen! Dazu gehört u. a., dass eine Gewerkschaft zum Streik aufruft und dass der Streik einen Bezug zur Arbeit hat, es also ein tariflich regelbares Ziel gibt. Die Klimabewegung verfolgt hingegen politische Ziele! Sie fordert die Regierungen zu mehr Klimaschutz und konkreten Maßnahmen auf.

Der Klimastreik ist also arbeitsrechtlich gesehen kein rechtmäßiger Streik, sondern eine politische Demonstration. Folge: Arbeitnehmer dürfen nicht einfach der Arbeit fernbleiben, um daran teilzunehmen! Vielmehr sind sie grundsätzlich verpflichtet, während der Arbeitszeit ihrem Job nachzugehen. Wer also ohne Absprache mit dem Chef nicht bei der Arbeit erscheint, verletzt Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Ergo: Mitarbeiter müssen während ihrer Freizeit für ihre politischen Belange eintreten. Dies gilt auch für die Teilnahme an „Fridays for Future“-Demonstrationen.

Arbeitgeber müssen im Gegenzug aber auch akzeptieren, dass Beschäftigte für ihre politische Überzeugung eintreten. Dies findet nur dann seine Grenzen, wenn der Chef Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Mitarbeiters hat oder der Ruf des Unternehmens durch dessen Tätigkeit geschädigt werden könnte.

Arbeitnehmer, die bei solchen Veranstaltungen dabei sein wollen, sollten gezielt vorab Urlaub nehmen. Oder eine Freistellung beantragen, Überstunden abbauen oder die Zeit nacharbeiten. Dies muss grundsätzlich in Absprache mit dem Arbeitgeber und in dessen Einvernehmen erfolgen.

‌
‌
Zum Apple App Store

Hier finden Sie die Bernecker App im Apple App-Store...

‌
‌
Zum Google Play Store

... und hier unsere Android App im Google Play-Store.

‌
‌
Sie erhalten diese Mail, da Sie sich mit Ihrer Mailadresse an unserem Newsletter angemeldet haben. Hans A. Bernecker Börsenbriefe GmbH
Wenn Sie keine Newsletter-Mails mehr von uns erhalten möchten, können Sie sich hier abmelden: abmelden

Datenschutz       Impressum

© 2025 Hans A. Bernecker Börsenbriefe GmbH
Teil das auf FacebookTeil das auf YoutubeTeil das auf InstagramTeil das auf Twitter
‌