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Arbeitsrecht: „Fridays for Future“
Ist Streiken für das Klima arbeitsrechtlich erlaubt? Eine ganz aktuelle Frage! Jeder hat von der Protestbewegung „Fridays for Future“ gehört oder gar daran teilgenommen, und kürzlich erst wurde im Rahmen dieser Protestbewegung zu einem globalen Streik für mehr Klimaschutz aufgerufen. Und zwar nicht nur Schüler, sondern auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unternehmen handhaben solche „Streiktage“ unterschiedlich. Manche geben ihren Mitarbeitern dafür frei, weil sie von der Sache überzeugt sind, andere wollen den ganzen Zirkus nicht mittragen.
Wie sieht es arbeitsrechtlich aus, wenn Mitarbeiter während der Arbeitszeit dem Aufruf zum Klimastreik folgen wollen? Grundsätzlich gilt: Beschäftigte dürfen streiken! Unter bestimmten Voraussetzungen! Dazu gehört u. a., dass eine Gewerkschaft zum Streik aufruft und dass der Streik einen Bezug zur Arbeit hat, es also ein tariflich regelbares Ziel gibt. Die Klimabewegung verfolgt hingegen politische Ziele! Sie fordert die Regierungen zu mehr Klimaschutz und konkreten Maßnahmen auf.
Der Klimastreik ist also arbeitsrechtlich gesehen kein rechtmäßiger Streik, sondern eine politische Demonstration. Folge: Arbeitnehmer dürfen nicht einfach der Arbeit fernbleiben, um daran teilzunehmen! Vielmehr sind sie grundsätzlich verpflichtet, während der Arbeitszeit ihrem Job nachzugehen. Wer also ohne Absprache mit dem Chef nicht bei der Arbeit erscheint, verletzt Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Ergo: Mitarbeiter müssen während ihrer Freizeit für ihre politischen Belange eintreten. Dies gilt auch für die Teilnahme an „Fridays for Future“-Demonstrationen.
Arbeitgeber müssen im Gegenzug aber auch akzeptieren, dass Beschäftigte für ihre politische Überzeugung eintreten. Dies findet nur dann seine Grenzen, wenn der Chef Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Mitarbeiters hat oder der Ruf des Unternehmens durch dessen Tätigkeit geschädigt werden könnte.
Arbeitnehmer, die bei solchen Veranstaltungen dabei sein wollen, sollten gezielt vorab Urlaub nehmen. Oder eine Freistellung beantragen, Überstunden abbauen oder die Zeit nacharbeiten. Dies muss grundsätzlich in Absprache mit dem Arbeitgeber und in dessen Einvernehmen erfolgen.
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